Gesetzliche Grundlagen
Der berufskundliche Unterricht stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:
- Artikel 19 Berufsbildungsgesetz (BBG) vom 13. Dezember 2002 (Lernortkooperation)
- Artikel 21 BBG (Berufsfachschule)
- Artikel 22 BBG (Unterricht)
- Artikel 12 Berufsbildungsverordnung (BBV) vom 19. November 2003
- Artikel 4 Absatz 4 Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) vom 28. September 2007
Auf dieser Basis erlässt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) – im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) – die jeweilige Bildungsverordnung (BiVo). Ergänzend dazu wird für jeden Beruf ein Bildungsplan erstellt.
Der Bildungsplan konkretisiert insbesondere die Handlungskompetenzbereiche, die Handlungskompetenzen, die Lernortkooperation, die Lektionentafel sowie die Anforderungen an das Qualifikationsverfahren. Der Schullehrplan konkretisiert den nationalen Bildungsplan für die Umsetzung an der Berufsfachschule.
Der Schullehrplan für den berufskundlichen Unterricht:
- konkretisiert die im Bildungsplan definierten Handlungskompetenzen für die schulische Umsetzung.
- strukturiert die Handlungskompetenzen über die Dauer der beruflichen Grundbildung.
- und dient als verbindliche Grundlage für die Unterrichtsplanung und -durchführung.
Der Lehrplan verfolgt folgende Ziele:
- Unterstützung der Berufsfachschule und Lehrpersonen bei der Planung und Durchführung des berufskundlichen Unterrichts
- Transparenz für Lernende über den Aufbau und Inhalt ihres schulischen Ausbildungsprogramms
- Grundlage für die Planung und Beurteilung des Kompetenzerwerbs durch Lehrpersonen und Lernende
- Koordination zwischen Berufsfachschule und überbetrieblichen Kursen zur Sicherstellung einer abgestimmten und lernortübergreifenden Ausbildung